Muster-Widerspruch – gegen die Aufforderung und Fristsetzung des Gesundheitsamtes zur Vorlage eines Nachweises zum Masernschutz nach § 20 Abs. 12 S. 1 IfSG

Dieser Beitrag ist veraltet, zur Dokumentation ist dieser jedoch weiterhin auf unserer Homepage verfügbar. Lesen Sie zu diesem Thema auch:
https://impfentscheidung.online/masernschutzgesetz-verfassungsbeschwerden-erfolglos/
https://impfentscheidung.online/masernschutzgesetz-ablauf-der-ubergangsfrist/

Anmerkung: dieser Beitrag ist bereits älter und enthält veraltete Informationen. Die Übergangsfrist/ Nachweisfrist wurde bis zum 31.07.2022 verlängert. Die Verfassungsbeschwerden stehen auf der Liste der in 2022 zu entscheidenden Verfahren am Bundesverfassungsgericht.

Wenn das Gesundheitsamt zur Vorlage eines Nachweises zum Masernschutz auffordert und dazu eine Frist setzt (vgl. § 20 Abs. 12 S. 1 IfSG), dürfte es sich dabei in aller Regel um einen belastenden Verwaltungsakt handeln, gegen den grundsätzlich der Widerspruch möglich ist. (Zu beachten ist allerdings, dass manche Bundesländer in unterschiedlichem Umfang das Widerspruchsverfahren als verwaltungsrechtliches Vorverfahren abgeschafft haben. In solchen Fällen ist dann direkt eine Anfechtungsklage gegen belastende Verwaltungsakte vor dem Verwaltungsgericht möglich. Ob und in welchen Fällen die Bundesländer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, das Widerspruchsverfahren abzuschaffen, ist in den sog. Ausführungsgesetzen der Bundesländer zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) oder in den entsprechenden Justizgesetzen der Bundesländergeregelt).

Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe (Zugang) des Bescheides einzulegen. Wenn der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung aufweist, beträgt die Widerspruchsfrist sogar ein Jahr.
Wir stellen Ihnen ein Musterschreiben zum Download (aktualisierte Version Juni 2022) zur Verfügung, das von unserem Vereinsanwalt verfasst wurde.

Ein solcher Widerspruch hat im Regelfall aufschiebende Wirkung. Das heißt, die Behörde kann an den Bescheid zunächst keine belastenden Rechtsfolgen anknüpfen. Nach unserem Verständnis kann dann im Falle des Widerspruches gegen die „Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises“ zunächst auch kein Bußgeldbescheid nach § 73 Abs. 1a Ziff. 7c IfSG erlassen werden.

Es wäre aber auch nicht ganz überraschend, wenn die Behörden das anders auslegen und dennoch Bußgeldbescheide erlassen. Die Rechtsqualität der Maßnahmen wäre dann z.B. im Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid zu klären. Ggf. könnte das Gesundheitsamt auch zusätzlich die sofortige Vollziehung der Maßnahmen anordnen und damit die aufschiebende Wirkung des Widerspruches aufheben. Die Zulässigkeit einer solchen Anordnung der sofortigen Vollziehung ist wiederum selbst gerichtlich überprüfbar.

Beachten Sie bitte, dass ein Widerspruch in der Regel schriftlich (d.h. vom Unterzeichner unterschriebener Brief per Post oder per Telefax) eingelegt werden muss. Die einfache e-mail genügt dieser Form nicht.

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