Masernschutzgesetz – Verlängerung der Übergangsfrist geplant

Aktualisierung 12.9.2022: Dieser Beitrag ist veraltet, zur Dokumentation ist dieser jedoch weiterhin auf unserer Homepage verfügbar. Lesen Sie zu diesem Thema auch:
https://impfentscheidung.online/masernschutzgesetz-verfassungsbeschwerden-erfolglos/
https://impfentscheidung.online/masernschutzgesetz-ablauf-der-ubergangsfrist/

Anmerkung: dieser Beitrag ist bereits älter und enthält veraltete Informationen. Die Übergangsfrist/ Nachweisfrist wurde bis zum 31.07.2022 verlängert.

Für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen und für Betreute in Gemeinschaftseinrichtungen gibt es im Masernschutzgesetz eine Übergangsfrist für die Nachweispflicht (Immunität, Impfung oder Kontraindikation) bis zum 31.07.2021. Die Übergangsfrist gilt dann, wenn die Beschäftigen bzw. Betreuten beim Inkrafttreten des Gesetzes am 01.03.2020 bereits in der Einrichtung tätig waren bzw. betreut wurden.*

Nun hat das Land Niedersachsen eine Verlängerung dieser Übergangsfrist auf den 31.12.2022 im Bundesrat beantragt. In Niedersachsen “seien rund 60.000 Menschen von der Impfpflicht betroffen”. Als Begründung für die Verschiebung wird die aktuelle Überlastung von Gesundheitsämtern, Schulen und Kindergärten genannt.

Niedersachsen bringt seinen Antrag in der Sitzung des Bundesrats am 12.02.2021 ein. Der Antrag soll dann in die Ausschüsse verwiesen werden.

* Voraussetzungen u.a. geboren nach 1970 und ausschließlich für Einrichtungen, die in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, z.B. Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden.

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