Masernschutzgesetz – Übergangsfrist verlängert

Akutalisierung vom 12.09.2022: Informationen zur Situation nach Ablauf der Übergangsfrist.
Aktualisierung 16.12.21: die Übergangsfrist ist am 12.12.21 auf 31.Juli 2022 verlängert worden!

Für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen und für Betreute in Gemeinschaftseinrichtungen gab es im Masernschutzgesetz eine Übergangsfrist für die Nachweispflicht (Immunität, Impfung oder Kontraindikation) bis zum 31.07.2021. Die Übergangsfrist gilt dann, wenn die Beschäftigen bzw. Betreuten beim Inkrafttreten des Gesetzes am 01.03.2020 bereits in der Einrichtung tätig waren bzw. betreut wurden.*

Am 04.03.2021 hat der Bundestag eine Verlängerung der Übergangsfrist auf den 31.12.2021 beschlossen! Der Bundesrat hat dieser Verlängerung am 26.03.2021 zugestimmt!

Nach der Unterschrift durch den Bundespräsidenten und der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt tritt die Übergangsfrist in Kraft.

Die entscheidende Stelle ist in der Gesetzesvorlage auf Seite 4 Mitte zu finden:
§ 20 wird wie folgt geändert:

b) In Absatz 10 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „31. Juli 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
c) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „31. Juli 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.

Versteckt war die Änderung im Gesetzesentwurf des Gesundheitsausschusses zur Fortgeltung der epidemischen Lage:
Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. März 2021, den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD „zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ (19/26545) in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (19/27291) beschlossen.

Der Gesundheitsausschuss hat dies mit der Überlastung der Einrichtungen durch Pandemie begründet:
Mit der Änderung wird diese Frist bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Organisation der Prüfung der Nachweispflicht wegen der andauernden COVID-19-Pandemie erschwert sein kann.

Parallel dazu hat sich der Bundestag mit dem Antrag des Landes Niedersachsen, die Frist noch um ein Jahr länger, auf den 31.12.2022 zu verlängern, befasst und den Beschluss gefasst, die Bundesregierung im Namen des Bundesrats um diese Verlängerung zu bitten.

Offenbar hat bereits diese Aktivität des Landes Niedersachsen und des Bundesrats bewirkt, dass der Gesundheitsausschuss den ursprünglichen Gesetzesentwurf der Koalition, der zahlreiche Corona bezogenen Themen im Infektionsschutzgesetz ändert, um die Verlängerung der Nachweispflicht ergänzt hat. Diese geänderte Fassung wurde dann am 04.03.2021 im Bundestag beschlossen.

* Voraussetzungen u.a. geboren nach 1970 und ausschließlich für Einrichtungen, die in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, z.B. Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden.

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