Landesdirektion Sachsen muss Bescheid des Gesundheitsamtes korrigieren

Die Anwendung des Masernschutzgesetzes durch die Gesundheitsämter treibt weiterhin manchmal seltsame Blüten.

In einem Fall aus Sachsen, in dem ein Kind nach den Sommerferien ohne den laut Gesetz erforderlichen Masernschutz in der Schule eingeschult werden sollte, hat das Gesundheitsamt nach entsprechender Meldung durch die Schule übereifrig eine Frist zum Nachweis des Masernschutzes gesetzt, die bereits ca. einen Monat vor Schulbeginn ablief. Laut Gesetz und dokumentierten Aussagen des Bundesgesundheitsministeriums muss der erforderliche Masernschutz jedoch erst bis spätestens zum tatsächlichen Schulbeginn gegenüber der Leitung der jeweiligen Schule vorgelegt werden.

Damit besteht aber natürlich keine Rechtsgrundlage, bereits einen Monat früher dem Gesundheitsamt gegenüber einen entsprechenden Nachweis erbringen zu müssen.

Obendrein hat das Gesundheitsamt dann auch noch ein Betretungsverbot angedroht für den Fall, dass der erforderliche Masernschutz nicht fristgerecht vorgelegt wird. Dies, obwohl es sich hier um ein schulpflichtiges Kind handelt, bei dem Kraft Gesetzes die Schulpflicht vorgeht.

In einem Widerspruchsverfahren unseres Vereinsanwaltes konnte nun immerhin erreicht werden, dass die Widerspruchsbehörde, die Landesdirektion Sachsen, eingesehen hat, dass eine solche Androhung eines Betretungsverbotes rechtswidrig erfolgt ist. Somit wurde unserem Widerspruch zumindest teilweise stattgegeben.

Bezüglich der vorzeitigen Fristsetzung auf einen Monat vor dem tatsächlichen Schulbeginn werden wir als Verein eine Klage der betroffenen Familie unterstützen. In dieser Klage wird auch erneut die nach unserer Überzeugung gegebene Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zum Masernschutz thematisiert werden und auf die dazu bereits seit dem 01.03.2020 beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden verwiesen werden.

Wir werden Sie natürlich über den weiteren Verlauf auf dem Laufenden halten.

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