Wenn das Gesundheitsamt zur Vorlage eines Nachweises zum Masernschutz auffordert und dazu eine Frist setzt (vgl. § 20 Abs. 12 S. 1 IfSG), dürfte es sich dabei in aller Regel um einen belastenden Verwaltungsakt handeln, gegen den grundsätzlich der Widerspruch
