Achtung Datenschutz!

Durch den Datenschutz sollen Bürger*innen vor unbefugter Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten, die seine Person betreffen geschützt werden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Datenschutz). Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und auch der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) gehören Gesundheitsdaten*1 zu den besonders schützenswerten, personenbezogenen Daten*2 und unterliegen daher gesteigerten datenschutzrechtlichen Anforderungen.

*1 Was sind Gesundheitsdaten?
„Als Gesundheitsdaten werden alle Daten bezeichnet, die den Gesundheitszustand des Patienten betreffen, also solche Daten, die häufig auch in einer Patientenakte zu finden sind. Dazu gehören: […] Informationen zum Impfstatus […] (Quelle: https://www.vitabook.de/gesundheitslexikon/gesundheitsdaten.php).

*2Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, gespeichert, verändert, verarbeitet, übermittelt oder in einer sonstigen Weise genutzt werden, wenn dies durch ein Gesetz erlaubt ist oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat.“ (Quelle: https://web.archive.org/web/20220118101858/https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/Inhalt/FAQ/Vorraussetzungen.php). (https://web.archive.org/web/20220118101858/https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/Inhalt/FAQ/Vorraussetzungen.php)

Was erlaubt das Gesetz?
§20 (9) IfSG […] haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder Tätigkeit folgenden Nachweis*3 vorzulegen*4:

  1. eine Impfdokumentation […] oder ein ärztliches Zeugnis, […] dass bei ihnen ein […] ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund medizinischen Kontraindikationen nicht geimpft werden können oder
  3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen […] Einrichtung […] bereits vorgelegt hat.

*3  ein Beleg, eine Bestätigung wodurch ein Sachverhalt dargelegt wird
(Quelle: https://www.duden.de/rechtschreibung/Nachweis)

*4 etwas vor jemanden zur Ansicht, Begutachtung, Bearbeitung o. Ä. hinlegen
(Quelle: https://www.duden.de/rechtschreibung/vorlegen)

Laut Gesetz muss der Einrichtungsleitung nicht dargelegt bzw. nachgewiesen werden wodurch (irgendwelche Details) eine Immunität zustande gekommen ist. Diese Informationen/Details dürfen nicht abgefragt werden.

Wie könnte also ein Nachweis aussehen, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht?
Ein formloses Schreiben mit Praxisstempel und Unterschrift des Kinder-, Familien- bzw. Hausarztes mit einem der beiden folgenden Sätzen ist für den Nachweis ausreichend:

Nach den Kriterien des IfSG, § 20, Absatz 8 ff. liegt eine Masernimmunität vor.

oder

Nach den Kriterien des IfSG, § 20, Absatz 8 ff. liegt eine dauerhafte Kontraindikation bezüglich der Masernimpfung vor.

Bitte denken Sie immer daran und sind Sie sich bewusst, nur so viel vorzulegen und nur so viele Informationen herauszugeben, wie es das Gesetz fordert und nicht mehr. Es handelt sich hier um sensible, besonders schützenswerte Gesundheitsdaten, mit denen nicht leichtsinnig umgegangen werden sollte.

Konkret bedeutet das,

  • keine Kopie des Impfpasses aushändigen/abgeben
  • den Impfpass nicht zur Kontrolle abgeben und zu einem späteren Zeitpunkt zurückerhalten
  • keine Dokumente aus der Hand geben bzw. unbeaufsichtigt mitgeben
  • keine Formulare, die weitergehende Daten abfragen, ausfüllen und unterschreiben
  • Keine Details über den Grund der Immunität mitteilen

Wird von der Einrichtungsleitung mehr verlangt bzw. gefordert, immer nachfragen:

  • Was ist Pflicht?
  • Wo ist es gesetzlich geregelt?
  • Wo kann ich das nachlesen?
  • Können Sie mir das schriftlich aushändigen?

Sie können jederzeit auf den Datenschutz verweisen, den Datenschutzbeauftragten der Einrichtung bzw. den Datenschutzbeauftragten des Bundeslandes dazu anfragen.

Zu der Vorgehensweise bei Datenschutzverstößen finden Sie viele Informationen unter dem Punkt FAQ Masernschutzgesetz.

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